Kund und zu wissen sei hiemit, daß zwischen dem 3/4 Hufner Johann Hinrich Christian Harten zu Rothwegen, als Abtreter und Ueberlasser einerseits und seinem ältesten Sohn Adolf Ferdinand Harten daselbst als Annehmer andererseits, folgender Ueberlassungscontract wohlbedächtig geschlossen und heute schriftlich vollzogen worden ist.
§ 1.
Es überläßt der 3/4 Hufner Johann Hinrich Christian Harten seine zu Rothwegen adeligen Guts Hoisbüttel belegene ¾ Hufe (die frühere Erbpachtstelle und die frühere Lüthje Viertelhufenstelle) sowie die auf Kleinhansdorfer Feldmarkt belegene Wiese verzeichnet im Schuld- und Pfandprotocoll für die Untergehörigen des adeligen Guts Hoisbüttel Fol 50 und zwar die Gebäude der Stelle, mit allem was darin und daran erd- wand- band- niet- und nagelfest ist, die Ländereien wie selbige in ihren Grenzen und Scheiden belegen und befriedigt sind, mit allem bei der Stelle befindlichen Inventar und den sämmtlichen Erndtevorräthen und mit allen derselben anklebenden Rechten und Gerechtigkeiten aber auch Lasten, Abgaben und Beschwerden, an seinen ältesten Sohn Adolf Ferdinand Harten zu Rothwegen für die verabredete Ueberlassungssumme von 6000 M in Worten Sechstausend Mark und Lieferung des in § 4 verschriebenen Altentheils.
§ 2.
Der Antritt und die Ueberlieferung der ... [?] Stelle ist bereits zur Zufriedenheit des Annehmers geschehen und entsagt er allen desfallsigen Ansprüchen.
§ 3.
Die Abgaben und Lasten werden vom 1 November d. J. an vom Annehmer getragen und abgehalten.
§ 4.
Annehmer verpflichtet sich dem Abtreter folgenden Altentheil lebensläng- und unentgeldlich zu leisten:
a zur Wohnung die ganze Altentheilskathe, welche Stellbesitzers in gehörigem baulichen Stande zu unterhalten hat, Altentheiler soll es freistehen die Altentheilskathe ganz oder teilweise zu vermieten und die hierfür zu erhebende Miethe für sich zu behalten,
b der dem Altentheiler hinter der Altentheilskathe bereits angewiesenen Garten, welchen der Stellbesitzer einmal im Jahre und zwar im Frühjahr gehörig zu bedüngen und umzugraben hat.
c reservirt sich Altentheiler das bei dem Wohnhause des Stellbesitzers sich befindende Bienenschauer mit den Bienenstöcken, dem Platz worauf solches steht und den Platz um dasselbe, welcher bereits abgeteilt ist.
d an Kartoffeln jährlich 10 Tonnen gute eßbare gelbe Eierkartoffeln a 200 Pfd welche Stellbesitzer dem Altentheiler auf Verlangen zu jeder Zeit zu liefern hat.
e an Korn jährlich:
8 Tonnen reinen guten Roggen
2 Tonnen reinen guten Weizen
2 Tonnen reinen guten Buchweizen a 200 Pfd schwer und zwar auf Martini zu liefern.
f an Feuerung jährlich 10000 Soden guten trocknen Backtorf, spätestens am 1 August zu liefern
3 Fuder Knickbusch und 2 Fuder Erlen Kluftholz.
g 2000 Pfd Roggenstroh, welches Stellbesitzer dem Altentheiler auf Verlangen zu jeder Zeit zu liefern hat.
h wöchentlich 3 Pfd gute frische Butter
i täglich 1/2 Kanne frische süße Milch, wie die Kuh sie gibt.
wöchentlich 2 mal 4 Kannen gute frische Buttermilch und 5 Eier
k alljährlich zu Weihnachten ein Schwein, geschlachtet, fakenrein [?] zum Gewicht von 200 Pfd, sowie alljährlich zum 1 November ein fettes Schaf, geschlachtet fakenrein [?] 50 Pfd
l an Taschengeld wöchentlich 3 Mark
m Stellbesitzer muß das Korn des Altentheilers mit zur Mühle und gemahlen wieder zurücknehmen und zwar unentgeldlich
n Stellbesitzer muß auch dem Altentheiler auf Verlangen außer in der Erntezeit 6 mal im Jahre ein Fuhrwerk mit Kutscher zum Ausfahren stellen, ferner in Krankheitsfällen den Arzt und Prediger holen und die Medicin von der Apotheke besorgen.
Sämmtliche Altentheilsprästationen muß Stellbesitzer dem Altentheiler frei ins Haus liefern.
§ 5.
Sollte Altentheiler es vorziehen, die Altentheilswohnung zu verlassen, und anderswo wohnen, so hat Stellbesitzer demselben das Altentheil nach dort zu bringen, das heißt jedoch nur wenn Altentheiler innerhalb einer Meile seinen Wohnsitz nimmt, in diesem Falle hat Stellbesitzer dem Altentheiler jedoch an Stelle der zu liefernden Milch wöchentlich 2 Mark zu geben.
Dem Altentheiler steht es jedoch auch frei, anstatt des Altentheils ein jährliches Geldaequivalent zu verlangen und wird Letzteres daher auf 550 Mark festgesetzt, welches halbjährlich am 1 Mai und 1 November praenumerando zu zahlen ist, falls er dies vorziehen sollte, so hat er den Stellbesitzer ein halbes Jahr vorher hiervon zu benachrichtigen.
§ 6.
Die Ueberlassungssumme der 6000 Mark wird folgendermaaßen berichtigt:
Annehmer übernimmt die auf dem Folium der . . . [?] Stelle für die
Ahrensburger Sparcasse protocollirten 3000 M
als eigene Schulden, verzinst dieselben verschriebenermaaßen und stellt
auf Verlangen eine neue Obligation bzw. Agnitionsacte aus.
Den Rest der 3000 Mark läßt Annehmer auf dem Folium der Stelle nach den oben genannten 3000 M. und dem in § 4 benannten für den Altentheiler zu protocollirenden Altentheil auf Grund dieses Contracts eintragen, verzinst dieselben mit 4 % halbjährlich am 1 Mai und 1 November d. J. vom 1 November d. J. angerechnet und zahlt dieselben nach vorheriger halbjähriger Loskündigung an den Abtreter aus.
§ 7.
Sämmtliche mit diesem Umsatz verbundenen Kosten trägt Annehmer einseitig und allein.
Dessen zur Urkunde haben Contrahenten diesen Contract unter Begebung aller dawider gedenkbaren Einreden und Rechtsbehelfe wie selbige auch Namen haben mögen und mit Bewilligung der Um- und Zuschreibung auf den Namen des Annehmers eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen zu Rothwegen den 3 November 1881
H Harten
Adolf Ferdinand Harten
1 M 50 Pf Stempel sind als Gerichtskosten liquidirt Moritz Secretair
Die Richtigkeit der vorstehenden Unterschriften wird beglaubigt.
Ahrensburg den 3 November 1881
Königliches Amtsgericht
Hollborn
Im Protocoll für das adel Gut Hoisbüttel Fol 50 (Cont von Fol 25) umgeschrieben und protocollirt daselbst für den Abtreter das Altentheils und 3000 M nach Abgaben, Lasten und 3000 M vide Nebenbuch II pag 182
Ahrensburg den 3 November 1881
Königliches Amtsgericht
Hollborn
Joh: Hinr: Harten
J. H. C. Harten
in fidem subscript
vonColditz
Vorstehender Ueberlassungs- und Altentheils-Contract wird hiedurch salvo jure tertii sowie insbesondere unter den Bedingungen von mir Gutsherrschaftlich confirmirt, daß die Bestimmungen des ursprünglichen Erbpachtbriefes mit den in ihm festgestellten Verpflichtungen vom 10. Novbr 1796, sowie desgleichen diejenigen des Abtretungs- u. Annahmecontracts vom 19. Decbr. 1812 soweit diese die Theilung gedachter Erbpachtstelle in zwei Hälften betreffen, ganz so, wie solche unterm 28. März 1816 von dem Hochseligen Herrn Grafen von Schmettau als damaligen Gutsherrn
bestätigt worden sind, in ungeschmälerter Kraft verbleiben.
Hoyesbüttel, der 1. July 1858
A. Schröder
collat: H. v.
Colditz
Original H. Glaser
Verhandelt
zu Ahrensburg, am 15 /:Fünfzehnten:/ April 1903
/:neunzehnhundertunddrei:/
Vor dem unterzeichneten
zu Ahrensburg wohnhaften Notar im Bezirk
des Königlichen Oberlandesgerichts
zu Kiel, Boy Ketelsen
erschienen heute:
1. Der Hufner Adolph (auch Adolf) Ferdinand Harten, wohnhaft zu Rothwegen, Gemeinde Hoisbüttel-Gut, persönlich bekannt
2. der Landmann Johann Hinrich Stölken, wohnhaft zu Waltershof, Staat Hamburg, vorgestellt von dem zu 1.) Genannten und damit bekannt geworden.
Die Erschienenen erklärten:
Wir schließen folgenden Kaufvertrag.
§ 1.
Der Hufner Ad. Harten verkauft an den Landmann Hinrich Stölken seinen nachgenannten, in den Gemeinden Hoisbüttel und Kleinhansdorf belegenen Grundbesitz, nämlich
a) die im Grundbuch des Kgl. Amtsgerichts zu Ahrensburg von Hoisbüttel-Gut Band I Blatt 6 eingetragene 3/4 Hufenstelle, groß 35 ha 44 ar 20m, mit 208,39 Thalern Reinertrag und 339 M Nutzungswert,
b) die im Grundbuch des Kgl. Amtsgerichts zu Bargteheide von Kleinhansdorf Band I Blatt 42 eingetragene Landparzelle, Wiese bei Steinkuhlen, groß 2 ha 32 ar 76m mit 7,29 Thalern Reinertrag und
c) die daselbst (Grundbuch von Kleinhansdorf) Band I Blatt 26 (Art. 28) z. Zt. noch auf den Namen des verstorbenen Vaters des Verkäufers Johann Hinrich Christian Harten zu Rothwegen eingetragene, durch Vererbung auf den Verkäufer übergegangene Landparzelle, Wiese beim Hauskamp Kartenblatt 4 Parzelle 43, groß 1 ha 66 ar 75m mit 5,22 Thalern Reinertrag, und zwar diesen Besitz mit den darauf stehenden Gebäuden und allem rechtlichen Zubehör, insbesondere mit dem vollen landwirtschaftlichen zur Zeit vorhandenen lebenden und toten Inventar und allen landwirtschaftlichen Vorräten mit Ausnahme folgender Stücke, die Verkäufer zurückbehält:
ein altes Pferd,
zwei Kutschgeschirre,
einen Federwagen,
ein Schwein,
zwölf Meter Holz
ein Fuder Stroh
an Korn: dasjenige, was über 50 Tonnen vorhanden sein sollte.
Dem Verkäufer verbleiben neben seinen Privatmobiliar auch alles Leinenzeug und alle Betten, mit Ausnahme von zwei Leutebetten, die zum Inventar gehören.
Ferner behält Verkäufer sich ausdrücklich vor alle Rechte an dem zur Landstelle gehörigen Familienbegräbnis auf dem Bergstedter Friedhof.
Der Gesamtkaufpreis beträgt 60000 M /:sechszig Tausend Mark:/, wovon 20000 M auf das mitverkaufte bewegliche Zubehör und die Vorräte, 40000 M als Wert des unbeweglichen Grundstücks verrechnet werden.
§ 2.
Der Kaufpreis wird, wie folgt, berichtigt:
a. Käufer hat bereits baar gezahlt, sodaß Verkäufer den Empfang bescheinigt, M. 3000
/:drei Tausend Mark:/;
b. Käufer hat ferner baar zu zahlen oder nach Wahl des Verkäufers ihn durch Sparkassenguthaben zu überweisen bis zum 1. Mai 1903 M. 17000
/:siebzehn Tausend Mark:/
c. Ein fernerer Teil des Kaufgeldes von 5000 M /:Fünf Tausend Mark:/ M. 5000
ist vom 1. Mai 1903 an den Verkäufer mit 4 /:vier:/ % p. a. zu verzinsen und am 1. Mai 1904 /:neunzehnhundertundvier:/ ohne Kündigung auszuzahlen.
Wegen dieser 5000 M bestellt Käufer dem Verkäufer mit dem im Grundbuch von Hoisbüttel-Gut Band I Blatt 6 eingetragenen Grundstück Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung in das Grundbuch im Range nach einzutragenden 35000 M. Die Bildung des Hypothekenbriefes für diese 5000 M soll ausgeschlossen sein;
d, Ferner M. 20000
/:zwanzig Tausend Mark:/
des Kaufgeldes sind dem Verkäufer vom 1. Mai 1903 an mit vier /:vier:/ % p. a. in halb- jährigen Terminen zu verzinsen und 6 /:sechs:/ Monate nach Kündigung, welche beiden Teilen zum 1. Mai oder 1. November jedes Jahres zustehen soll, auszuzahlen. Wegen dieser 20000 M bestellt der Käufer dem Verkäufer mit dem gesamten verkauften Grundbesitz Gesamt Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung in das Grundbuch von Hoisbüttel-Gut Band I Blatt 6 und von Kleinhansdorf Band I Blatt 26 und Blatt 42 an erster Stelle und Aushändigung des Hypothekenbriefes an den Verkäufer;
e. Der Rest des Kaufgeldes von M. 15000
/:fünfzehn Tausend Mark:/ ------------
womit erfüllt sind obige M. 60000
wird dem Käufer gleichfalls gestundet. Er hat auf diese 15000 M vom 1. Mai 1903 an mit 4 /:vier:/ % p. a. in halbjährigen Terminen zu verzinsen und ist seinerseits berechtigt, das Kapital zur Auszahlung auf den 1. Mai oder 1. November jedes Jahres mit 6 /:sechs:/ Monaten Frist zu kündigen.
Dagegen soll dem Gläubiger, solange die Zinsen prompt, d. h. spätestens in 14 Tagen seit Fälligkeit gezahlt werden, und solange Käufer oder seine Erben Eigentümer des verkauften Grundbesitzes sind, das 6 /:sechs:/ monatliche Kündigungsrecht zum 1. Mai oder 1. November zustehen:
Hinsichtlich der im Range letzten 5000 M (der zu bestellenden Hypothek) nicht vor dem 1. Mai 1908, hinsichtlich der im Range nächst letzten weiteren 5000 M nicht vor dem 1. Mai 1910 und hinsichtlich der im Range ersten 5000 M nicht vor dem 1. Mai 1912.
Wegen dieser 15000 M bestellt der Käufer dem Verkäufer gleichfalls Gesamthypothek mit allen verkauften Grundstücken und bewilligt und beantragt die Eintragung in das Grundbuch von Hoisbüttel-Gut Blatt 6 und von Klein-Hansdorf, Blatt 26 und 42 und Aushändigung der Hypothekenbriefe an den Verkäufer. In Fällen der nicht prompten
Zinszahlung oder des Verkaufs der Landstelle tritt das halbjährige Kündigungsrecht zum 1. Mai oder 1. November ein.
§ 3.
Die Übergabe des Grundbesitzes kann beiderseits zum 1. Mai 1903 beansprucht werden, gegen Baarzahlung oder Überweisung der 17000 M. Die Auflassung soll alsbald hinterher beantragt werden.
§ 4.
Alle Abgaben und Lasten, auch die dem Käufer bekannt gemachte Rentenpflicht übernimmt der Käufer für die Zeit vom 1. Mai 1903 an. Ebenfalls stehen ihm die Nutzungen des Grundstücks von da an zu.
§ 5.
Verkäufer haftet nicht für heimliche Mängel oder Schäden der beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände.
§ 6.
Falls wider erwarten der Käufer die Anzahlung der 17000 M nicht zum 1. Mai 1903 und auch nicht in einer ihm zu setzenden weiteren Frist von einer Woche leistet, kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten und hat dann die angezahlten 3000 M als Vertragsstrafe zu beanspruchen.
§ 7.
Die Kosten dieses Vertrages und des Eigentumsübergangs tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten der Hypothekeintragungen trägt der Käufer einseitig.
§ 8.
Die Parteien bevollmächtigen beiderseits den Bureauvorsteher Adof Eggers in Ahrensburg die verkauften Grundstücke vor den zuständigen Grundbuchämtern vom Verkäufer auf den Käufer aufzulassen.
Das Protokoll ist in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Betheiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
gez. A. Harten
" H. Stölken
" Boy Ketelsen
Königlicher Notar
Berechnung der Gebühren und Auslagen
Werth d. Gegenst.: 60000 M
Gebühr nach § 5 d. Gebühr.-Ord. Not. u.
§§ 33,35 d. Ger.Kost. Ges. vom 25.6.1895 M 64. -
Schreibgebühr 11 Seiten § 20 d. Gebühr.- rd. " 1.10
Stempel " 467. -
Zusammen M 532,10
der Notar
B. Ketelsen
Vorstehende in das Notariatsregister des Jahres 1903 unter Nummer 188 eingetragene Verhandlung wird hierdurch für den Landmann Johann Heinrich Stölken, wohnhaft zu Waltershof, Staat Hamburg, ausgefertigt.
Ahrensburg, den 17. April 1903
Boy Ketelsen
Königlicher Notar