Kund und zu wissen sei hiemit, daß zwischen dem Erbpächter und Krugwirth Carl Cornelius Hack zur Hunnau, adelichen Guts Hoyesbüttel, als Ueberlasser und Abtreter, an einem, und desen Sohn Johann Carl Jochim Hack daselbst, als Annehmer am andern Theile nachstehender Ueberlassungs- und Altentheilscontract mit Vorbehalt gutsherrschaftlicher Genehmigung ist verabredet, geschlossen und am untengesetzten Tage solemnisirt worden:
# 1.
Es überläßt nämlich genannter Carl Cornelius Hack seine im adelichen Gute Hoyesbüttel belegene Erbpachtskrugstelle mit den dabei befindlichen Gebäuden und Ländereien, wie erstere erd- nied- und nagelfest zur Stelle stehen, und letztere in ihren End- und Scheidungen belegen und befriedigt sind, nicht weniger mit den damit verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten, aber auch Abgaben und Lasten, mit Einschluß derjenigen Ländereien welche auf dem Ahrensburger Gutsgebiete und in dem Tremsbüttler Amtsdistricte sich befinden, und den bei der Stelle befindlichen Inventarienstücken an Vieh und Ackergeräthe, so wie Haus und Wirthschafts-Inventario, namentlich auch vier vollständigen Betten, jedoch mit Ausnahme von einigen, dem Abtreter verbleibenden Federvieh, an seinen Sohn Johann Carl Jochim Hack für die wohlbehandelte Ueberlassungssumme von 2933 Rbt 32 bß S. M. ist geschrieben Fünf Tausend Fünf Hundert Mark Lübisch Courant und unter Leistung des im # 4 näher beschriebenen Altentheils.
# 2.
Die gedachte Kaufsumme der 5500 Mk wird folgendermaaßen berichtigt:
Käufer übernimmt die auf der Stelle cum pert: protocollirten . . . . . . . . . . . . . . 1200 Mk
als seine eigene Schuld, stellt darüber eine Agnitionsacte aus, und berichtigt
die Zinsen vom Antrittstage angerechnet, zur Verfallszeit. Ferner übernimmt
derselbe die verschiedenen Wechselschulden von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500 "
oder 800 Rbt S. M. als seine eigenen Schulden und berichtigt die Zinsen von 4 %
gleichfalls vom Antrittstage angerechnet.
Derselbe zahlt ferner an seine Geschwister:
1, an Jochim Christian Hack die Summe von 640 Rbt S. M. oder . . . . . . . . . . . 200 "
welche derselbe vom Antrittstage angerechnetmit 4 % verzinset und nach einer
beiden Theilen freistehender halbjährigen Loskündigung an denselben auszahlt.
2, an seine Schwester Caroline Catharina Maria Hack gleichfalls die Summe von 1200 "
welche derselbe ebenfalls vom Antrittstage an mit 4 pct zu verzinsen hat, und
wovon nur bei ihrer etwanigen Verheitathung 600 Mk schreibe Sechs Hundert
Mark lübisch, sonst aber zu etwanigen Bedürfnissen jedesmal 300 Mk schreibe
Drei Hundert Mark lübisch nach vorhergegangener halbjährigen Loskündigung ausbezahlt werden können.
3, zahlt er an dieselbe für das miterhaltene Küchengeräth nach vorhergegangener
halbjährigen Loskündigung baar die Summe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 "
schreibe Zwei Hundert Mark lübisch welche er bis dahin nicht verzinset.
4, zahlt Annehmer an die Kinder seiner verstorbenen Schwester Maria Schilling
geb: Hack cum tutaribus nach vorgängiger halbjährigen Loskündigung . . . . . . 150 "
oder 80 Rbt welche er gleichfalls nicht verzinset.
Endlich zahlt Annehmer an Abtreter zu seiner Verfügung baar die Summe von . 50 “
oder 26 Rbt 64 bß machen obige 5500 Mk
# 3.
Außer den im vorhergehenden # 2 genannten Leistungen des Annehmers an seine Geschwister hat derselbe noch Nachstehendes an dieselben auzukehren:
1, an Jochim Christian Hack drei Kühe nächst den beiden besten ein neues vollständiges und ein altes Bett
2, an seine Schwester Caroline Maria Hack gleichfalls drei Kühe nächst den beiden besten ein großes jetzt vorhandenes Kleiderschrank und zwei neue vollständige Bet ten, wobei jedoch bemerkt wird, daß der Annehmer nicht verbunden ist, die Kühe anders auszukehren, als wenn sich eine von seinen Geschwistern verheirathet, und zwar als dann an Beide zusammen in Einem Jahre nicht mehr wie drei Stück. Dahingegen muß Annehmer, sobald seine beiden Geschwister es verlangen, ihnen die Betten auszukehren, jedoch zur Zeit nur Ein vollständiges Bett.
# 4.
Als Altentheil giebt und leistet Annehmer dem Abtreter und dessen jetzigen Ehefrau Christina, geb: Hamdorf, so lange Einer oder Eine von Ihnen am Leben ist.
1, ein von dem Annehmer auf seine Kosten neu zu erbauende Altentheilskathe 30 Fuß
lang und 24 Fuß breit, welche Annehmer in gutem und dauerhaftem Stande zu erhalten hat. Der Platz, wo solche erbaut werden, und die Einrichtung derselben bleibt dem Vater überlassen zu bestimmen.
2, muß Annehmer dem Abtreter ein Stück Land in dem Garten zukommen lassen, welches Altentheiler sich aussuchen und noch näher bezeichnen wird, wobei es sich von selbst versteht, daß Annehmer dassselbe zu bedüngen und landwirthschaftlich zu bearbeiten hat. Auch reservirt der Altentheiler sich das ganze Mobilar was in dem Hause des Annehmers befindlich, ausgenommen dasjenige, was in der Küche und der Schankstube vorhanden ist.
3, behält Altentheiler das sonst bei der Stelle befindliche Bienenschauer mit den Bienenstöcken und Platz wo solches jetzt steht.
4, erhalten Altentheiler alljährlich
a, sechs Tonnen reinen guten Brot- ) nach geschehener
Rocken a Tonne 220 Pfd. ) Erndte bis zu
Eine Tonne reinen guten Weitzen ) der Erndte
a Tonne 230 Pfd. ) des nächsten
Zwei Tonnen reinen guten ) Jahres wenn
Buchweitzen a Tonne 200 Pfd. ) Altentheiler
Eine Tonne reinen guten Hafer ) es verlangen
a Tonne 150 Pfd. )
b, zehn Tonnen gute Eßkartoffeln, wovon Annehmer diejenigen, welche Altentheiler
nicht sogleich gebrauchen, im Berge zu verwahren hat.
c, ein fettes Schwein 200 Pfd schwer ) zur Schlach-
an gutem Ochsenfleisch 25 Pfd ) terzeit
d, an Roggenstroh 400 Pfd
e, an Feuerung: 8000 schreibe Acht Tausend Soden guten trockenen Backtorf
zwei Faden Kluftholz
Vier gute Fuder Busch,
welches alles Annehmer zur rechten Zeit und unentgeldlich nach der Wohnung der
Altentheiler bringen muß.
f, 2 Pfd Schaafwolle
g, 100 Mk schreibe Ein Hundert Mark lübisch, welche Annehmer halbjährlich
pränumerando jedesmal mit Funfzig Mark zahlen muß.
5, erhalten Altentheiler wöchentlich zwei Kannen Buttermilch zwei Pfund gute frische Butter und täglich eine Kanne frische süße Milch, so wie die Kuh sie giebt.
6, Annehmer ist verpflichtet, das Korn der Altentheiler nach und das Mehlvon der Mühle
zu bringen, auch ihnen unentgeldlich das Brot mit dem Seinigen gar zu backen.
7, muß Annehmer die Altentheiler unentgeldlich nach der Kirche befördern, in
Krankheitsfällen auch den Prediger und Arzt herbeiholen, und dieserhalb erwachsenden
Kosten einseitig tragen. Auch hat Annehmer die in Krankheitsfällen nothwendigen
Arbeiten der Altentheiler unentgeldlich zu beschaffen, und
8, muß Annehmer den Altentheilern nach deren Ableben ein anständiges Begräbniß
geben, wofür er das Geld aus der Todtenlade erhält.
# 5.
Annehmer verzichtet hiedurch auf den einstigen Nachlaß der Altentheiler, welcher bloß seinen Geschwistern Jochim Christian und Caroline Catharina Maria Hack, so wie den Kindern seiner verstorbenen Schwester Maria Schilling geb: Hack, cum tut: zufällt jedoch mit der Ausnahme, daß das im # 4 ad. 3 erwähnte Bienenschauer nebst Bienen nach dem Ableben des Vaters des Annehmers an den Annehmer zurück geht.
# 6.
Der Antritt der überlassenen Erbpachtskrugstelle geschieht am 1ten May d. J., und hat Annehmer von dieser Zeit an, die darauf fällig werdenden Abgaben und Lasten zu tragen. Die Kosten dieses Ueberlassungscontracts nebst der 1/2 pct Steuer an die Königliche Casse werden halbschiedlich getragen. Annehmer verpflichtet sich unter Verpfändung seiner sämmtlichen Haabe und Güter, insbesondere der ihm übertragenen Erbpachtskrugstelle c. p. und seiner auf dem Ahrensburger Gutsgebiete und im Tremsbüttler Amtsdistricte belegenen Ländereien mit Bewilligung der Protocollation, alles, was ihm dieser Ueberlassung wegen auferlegt ist, genau und pünctlich abzuhalten und zu erfüllen.
Dessen zur Urkund haben beiderseits Contrahenten vorstehenden Ueberlassungs- und Altentheilscontract unter Entsagung aller Einreden und Rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben, insbesondere der bekannten Rechtsregel, daß ein allgemeiner ohne vorhergegangenen besonderen Verzicht nicht verbindlich sei, eigenhändig unterschrieben. So geschehen Oldesloe im combinirten adelichen Gutsgerichte für Hoyesbüttel pp
den 13 Januar 1848.
C C Hack
J C J Hack
in fidem
von Colditz